Das Fachkräftegebot besagt, dass in Kindertageseinrichtungen überwiegend pädagogisch ausgebildetes Personal arbeiten muss. Welche Abschlüsse als Fachkraft gelten, regelt jedes Bundesland selbst — meist über einen Fachkräftekatalog im Landesrecht, etwa § 25b HKJGB in Hessen, § 9 NKiTaG in Niedersachsen oder § 7 KiTaG in Baden-Württemberg.
Hinter dem sperrigen Wort steckt eine Qualitätsentscheidung: Betreuung, Bildung und Erziehung sind Fachaufgaben, keine Aufsichtsjobs. Zugleich ist das Gebot durch den Personalmangel unter Druck geraten. Fast alle Länder haben ihre Kataloge in den letzten Jahren erweitert und lassen inzwischen mehr Berufsgruppen und Quereinsteiger zu, unter Auflagen.
Was in der Praxis oft übersehen wird
Erstens: Das Fachkräftegebot gilt in dieser Form für Kindertageseinrichtungen, zu denen Horte zählen. Für schulische Ganztagsangebote wie die OGS in NRW existieren dagegen vielfach keine verbindlichen Qualifikationsvorgaben — derselbe Nachmittag, andere Rechtswelt. Zweitens: »Keine Fachkraft« heißt nicht »darf nicht arbeiten«. Die meisten Länder kennen Ergänzungs- oder Zusatzkräfte, die unter Anleitung mitarbeiten, oft mit verpflichtender Nachqualifizierung. Hessen etwa verlangt von sonstigen geeigneten Personen 160 Unterrichtsstunden Fortbildung innerhalb von zwei Jahren.
Für Leitungen: die drei Prüfschritte
- Landesrecht klären: Welcher Katalog gilt für meine Einrichtungsform — Kita-Recht (Hort) oder Schulrecht (Ganztag)?
- Bei Neueinstellungen ohne Katalog-Abschluss früh das Landesjugendamt einbinden; viele Länder entscheiden im Einzelfall
- Nachqualifizierungspflichten vertraglich und zeitlich festhalten, bevor die Frist zum Problem wird
Wie Quereinsteiger den Weg in die Schulkindbetreuung finden und was Träger dabei beachten müssen, beschreibt der Artikel Quereinstieg in die Schulkindbetreuung. Die strukturellen Hintergründe beleuchtet Fachkräftemangel in der Schulkindbetreuung.
Weitere Begriffe im Glossar
Inklusion · Kinderkonferenz · Kindeswohl · Lernzeiten · Alle Begriffe (A–Z)